Häufige Irrtümer von Versicherungsnehmern
Die meisten Bundesbürger haben mehrere Versicherungen, um die wichtigsten Risiken abzudecken. Dazu zählen häufig insbesondere die Privathaftpflichtversicherung, die Autoversicherung, eine Hausratversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche gesetzlich Krankenversicherte, die sich über entsprechende Krankenzusatzversicherungen abgesichert haben. Nicht selten gibt es allerdings Irrtümer und Fehleinschätzungen seitens der Versicherungsnehmer, was die Konditionen oder Leistungen sowie Bedingungen einer Versicherung angeht. Solche fehlerhaften Annahmen können teuer werden, sodass Sie die häufigsten Irrtümer kennen sollten. Online24 hat für Sie die häufigsten Fehleinschätzungen zusammengetragen.
Versicherungsvertrag darf keineswegs nur vom Versicherungsnehmer gekündigt werden
Ein relativ häufiger Irrtum, der im Hinblick auf alle Versicherungsarten besteht, ist es, das angeblich nur der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen dürfen. Dies ist jedoch schlichtweg falsch, denn ein Versicherungsvertrag besteht immer aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist und zum Ablauf des Versicherungsjahres darf somit auch der Versicherer den Vertrag kündigen. Einzige Ausnahme sind Versicherungen, wo ein sogenannter Kontrahierungszwang besteht. Diese gibt es allerdings im Bereich der privaten Versicherungen so gut wie nicht.
Leistung des Versicherers greift nicht zwingend sofort nach Vertragsabschluss
Die meisten Versicherungsnehmer gehen davon aus, dass sie sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages geschützt sind und im Schadensfall seitens des Versicherers eine Leistung erbracht wird. Dies trifft zwar auf einige Versicherungsarten zu, insbesondere auf Sachversicherungen wie die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung. Es gibt allerdings auf der anderen Seite auch einige Versicherungsarten, die insbesondere im Bereich der sogenannten Personenversicherungen angesiedelt sind, bei denen es eine Wartezeit gibt. Das bedeutet, dass die Leistung beispielsweise erst dann erstmalig abrufbar ist, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens sechs Monate vergangen sind.
Solche Einschränkungen sind insbesondere für die folgenden Versicherungsarten typisch:
- Zahnzusatzversicherung
- Invaliditätsversicherung
- Private Unfallversicherung
- Tierkrankenversicherung
Der Hintergrund der Wartezeit besteht vor allem darin, dass der Versicherer vermeiden will, dass Sie die Versicherung nur deshalb abschließen, weil es aktuell bereits einen Schadensfall gibt, den der Versicherer übernommen soll. Ein gutes Beispiel ist hier die Zahnzusatzversicherung. Manche Kunden kommen durchaus auf die Idee, diese Versicherung abzuschließen, weil der Zahnarzt festgestellte, dass bei einigen Zähnen Zahnersatz erfolgen muss. Da diese Kosten relativ hoch sind, wäre es natürlich ideal, wenn die Zahnzusatzversicherung die entstehenden Kosten übernimmt. Exakt aus diesem Grund gibt es jedoch gerade bei der Zahnzusatzversicherung oftmals eine Wartezeit zwischen sechs und zwölf Monaten.
Versicherte Person und Versicherungsnehmer sind nicht zwingend identisch
Ein weiterer häufiger Versicherungsirrtum besteht darin, dass angeblich die versicherte Person immer identisch mit dem Versicherungsnehmer ist. Dies trifft zwar in der überwiegenden Mehrheit aller abgeschlossen Versicherungsverträge zu, muss aber nicht zwingend der Fall sein. Ein typisches Beispiel, wann Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind, sind zum Beispiel spezielle Versicherungen für Kinder. Versicherungsnehmer und damit Vertragsinhaber ist dort in der Regel der gesetzliche Vertreter, während das Kind als versicherte Person Anspruch auf die vereinbarten Leistungen im Schadensfall hat.
Eine ähnliche Konstruktion gibt es häufiger auch bei Kapitallebensversicherungen, nachdem diese vom ursprünglichen Versicherungsnehmer verkauft wurden. In der Regel bleibt der ehemalige Versicherungsnehmer dabei die versicherte Person, der Käufer ist jedoch aktueller Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft und somit der neue Versicherungsnehmer.
Hausratversicherung zahlt nicht zwingend immer den vollen Schaden
Während sich die ersten drei typischen Versicherungsirrtümer im Grunde auf alle Versicherungsarten beziehen, gibt es darüber hinaus manche Fehleinschätzung, die sich konkret auf eine bestimmte Versicherungsparte bezieht. Ein Beispiel ist die Hausratversicherung. Hier gehen die meisten Versicherten davon aus, dass der Versicherer im Schadensfall immer alle Kosten übernimmt, die entstanden sind. Typische Schäden, die im Rahmen der Hausratversicherung abgesichert sind, resultieren insbesondere aus den folgenden Schadensursachen:
- Brand
- Vandalismus
- Einbruch-Diebstahl
- Glasbruch
- Wasserrohrbruch
- Blitzeinschlag
Grundsätzlich ist es schon so, dass der Versicherer verpflichtet ist, den entstandenen Schaden vollständig zu regulieren. Eine nicht seltene Ausnahme besteht jedoch dann, wenn eine Unterversicherung eingetreten ist. Eine solche Unterversicherung wiederum gibt es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Hausrat einen Wert hat, der höher als die Versicherungssumme ist. In diesem Fall ist der Versicherer dazu berechtigt, die Leistung im Schadensfall zu kürzen. Hat der Hausrat also beispielsweise einen Wert von 80.000 Euro, haben Sie sich bei der Hausratversicherung jedoch nur für eine Versicherungssumme von 60.000 Euro entschieden, darf der Versicherer im Schadensfall die Leistung um 25 Prozent kürzen.
Privathaftpflicht übernimmt nicht immer Schäden durch Kinder
Ein weiterer häufiger Irrtum im Versicherungsbereich bezieht sich auf die Privathaftpflichtversicherung. Es handelt sich dabei in gewissem Sinne um eine Familienversicherung, denn neben den Eltern können in der Regel auch Kinder in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Vor allem deshalb gehen die meisten Eltern davon aus, dass die Privathaftpflicht generell alle Schäden übernimmt, welche durch Kinder verursacht werden. Allerdings ist dies eine Fehleinschätzung. In den meisten Fällen ist es sogar so, dass die Privathaftpflicht durch die Kinder verursachte Schäden nicht reguliert.
In erster Linie trifft dies unter der Voraussetzung zu, dass das Kind höchstens sechs Jahre alt ist. Unter dieser Prämisse gelten Minderjährige nämlich als deliktunfähig, sodass der Versicherer den Schaden nicht übernehmen muss. Lediglich unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Vertreter ihre gesetzlich existierende Aufsichtspflicht verletzt haben, muss der Versicherer eventuell Schadenersatz zahlen.
Gesetzliche Krankenversicherung schützt nicht immer im Ausland
Grundsätzlich heißt es, dass die gesetzliche Krankenversicherung weltweit gilt. Dies trifft zwar prinzipiell zu, ist allerdings mit einigen Einschränkungen verbunden. Fälschlicherweise gehen die meisten gesetzlich Krankenversicherten davon aus, dass sie beispielsweise auch bei einem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten durch die Krankenversicherung geschützt sind, falls eine medizinisch notwendige Behandlung erfolgen muss.
Tatsächlich ist es allerdings so, dass der Großteil der anfallenden Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann übernommen wird, wenn sich das Land innerhalb der EU befindet. Außerhalb von Europa werden die Kosten hingegen selten erstattet, schon gar nicht in vollem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist es bei Auslandsreisen dringend zu empfehlen, eine spezielle Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Anwalts- und Gerichtskosten bei Scheidung übernimmt die Rechtsschutzversicherung oft nicht
Viele Ehepaar haben eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung, um nicht zwei separate Verträge abschließen zu müssen. Dies ist grundsätzlich von Vorteil. Allerdings resultiert daraus unter anderem, dass die Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen keine Kosten übernimmt, falls der Anlass für Anwalts- und Gerichtskosten die Scheidung ist. Meistens wird maximal die anwaltliche Erstberatung übernommen, nicht aber die weiteren Anwaltskosten und erst recht keine Gerichtskosten, die bei der Scheidungsverhandlung fällig werden. Sollten Sie dieses finanzielle Risiko mit in die Rechtsschutzversicherung einbinden, müssen Sie das explizit vereinbaren.
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